default_mobilelogo

Elternvertreter

Die Elternvertreter der Christian-Rohlfs-Realschule

Nach den Terminen der Klassenpflegschafts- und Schulpflegschaftssitzungen sind nun auch alle Wahlen der Elternvertreter für das Schuljahr 2022/23 abgeschlossen.

Die Elternpflegschaftsvorsitzende und ihre Stellvertreterin sind:

Vorsitzende: Herr Daniel Romberg

Stellvertreterin: Frau Jenny Krollpfeifer

-Kontakt über das Sekretariat der CRRS-

 

In der Schulkonferenz wird die Elternschaft vertreten von: Herr Romberg, Herr Eckhoff, Frau Steinkämper, Frau Bürger, Frau Steinweg und Frau Steinbicker. Im Vertretungsfall springen Frau Bause bzw. Frau Dortschack ein.

 

Schulmitwirkungsgesetz

Grundsätzliches:

Das Recht der Eltern, durch ihre Vertretung an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in NRW in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie die Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz NRW (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung. Die Gremien, in denen die Eltern mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Fachkonferenzen und die Schulkonferenz.

Die Klassenpflegschaft:

Sie dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften sowie SchülerInnen. Dazu gehören Meinungsaustausch über Schulangelegenheiten, vor allem aber über Unterrichts und Erziehungsarbeit in der Klasse.

Themen können sein:

- Hausaufgaben

- Leistungsüberprüfungen

- Arbeitsgemeinschaften

- Schulveranstaltungen außerhalb der Schule

- Anregungen zur Einführung von Lernmitteln

- Erziehungsschwierigkeiten

Die Klassenkonferenz:

Mitglieder sind die LehrerInnen, die in der Klasse unterrichten, sowie das in der Klasse eingesetzte weitere pädagogische und sozialpädagogische Personal.

An den Sitzungen nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil.

Dies gilt nicht, soweit es um Leistungsbewertung einzelner Schüler geht.

Themen können sein:

- Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts

Die Schulpflegschaft:

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften und die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreter. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreter sowie zwei vom Schülerrat gewählte SchülerInnen ab Klasse 7 mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin soll an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. Der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest.

Die Schulpflegschaft wählt eine/n Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertreter. Außerdem wählt sie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.

Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an die Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen die Interessen der Eltern berücksichtigen.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.Sie ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung könne so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.

Die Schulkonferenz:

Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium in der Schule. In der CRRS setzt sie sich aus je 6 Vertretern der Elternschaft, 6 Vertretern der Schülerschaft und 6 Lehrern der Lehrerkonferenz zusammen.

Die Schulkonferenz befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben sind in §65SchulG geregelt. Dabei wird je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers,der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen unterschieden.

Entnommen aus NRW macht Schule

Wir verwenden Cookies, um Ihnen einen bestmöglichen Service zu bieten. Wenn Sie die Website weiterhin nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.